Zulassung von sachkundigen Bürgern

Der Landesparteitag möge beschließen:

Sachkundige Bürger

Die Kommunalparlamente können in die Ausschüsse (ausgenommen Haupt- und Rechnungsprüfungsausschuss) auch Personen wählen, die keine Ratsmitglieder sind.

Durch die Wahl werden sie Mitglieder des jeweiligen Gremiums ohne Stimmrecht. Die Gemeindeordnung bezeichnet sie als Sachkundige Bürger oder Sachkundige Einwohner.

Als Sachkundige Bürger werden die Personen benannt, die das passive Wahlrecht für das Kommunalparlament besitzen und bei denen auch sonst keine Gründe vorliegen, die eine Zugehörigkeit zum Kommunalparlament ausschließen würden. Sie müssen Kenntnisse über die Sachverhalte und Zusammenhänge für die jeweiligen Ausschüsse besitzen, um damit die sachliche Arbeit im Ausschuss zu verbessern. Die Zahl der Sachkundigen Bürger darf die der Ratsmitglieder im Ausschuss nicht erreichen.

Als Sachkundige Bürger können auch solche Personen in die Ausschüsse gewählt werden, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie müssen jedoch volljährig sein und ebenfalls in der Gemeinde oder im Landkreis wohnen.

Begründung erfolgt mündlich.